TÜZÜĞÜMÜZ

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Satzung §1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen: Gesellschaft für türkischsprachige Psychotherapie und Psychosoziale Beratung e. V. 2. Er hat seinen Sitz in Bochum. 3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum eingetragen. 4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Zweck 1. Die Aufgabe des Vereines ist es, die Zusammenarbeit und Vernetzung von psychotherapeutisch und beraterisch bilingual (insbesondere türkisch und deutschsprachig) tätigen Fachkräften zu fördern, mit dem Ziel, die Versorgung der MigrantInnen in Deutschland im Bereich der psychischen Gesundheit zu verbessern. 2. Der Verein widmet sich hierfür besonders: a. der Entwicklung und Ausgestaltung interkulturell valider Verfahren in der Diagnostik und Behandlung von Menschen mit Zuwanderungshintergrund, insbesondere aus der Türkei, die psychosoziale Hilfen in Anspruch nehmen. b. der Unterstützung und Anregung von Forschung und Lehre, die sich mit der Verbesserung der psychosozialen Versorgung von MigrantInnen inhaltlich und formal befasst. c. dem Angebot von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, z.B. in Form von Kursen, Workshops, Supervision, Kongressen und Tagungen, auch an NichtVereinsmitglieder. d. dem Einwirken auf die Gesetzgebung, die psychosozialen Belange von MigrantInnen sowie das Zusammenleben mit der autochthonen Bevölkerungsgruppe zu verbessern. e. der Initiative und Mithilfe bei der Gestaltung und Erfüllung der genannten Zielbereiche in Kooperation mit den jeweils verantwortlichen gesellschaftlichen Institutionen. f. der Unterstützung der Vereinsmitglieder im beruflichen Kontext. g. dem Betrieb einer Vereinshomepage. §3 Mittel 1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Die zur Erreichung seiner Zwecke notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge und Spenden, Unkostenbeiträge für Veranstaltungen, Broschüren und dergleichen, sowie durch Zuwendungen öffentlicher und privater Stellen. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt (§2), über zweisprachige Kompetenz (insbesondere türkisch und deutsch) im psychotherapeutischen und beraterischen Kontext verfügt und eine Ausbildung in Psychologie, Humanmedizin, Pädagogik, Sozialpädagogik oder verwandten Gebieten vorweist. 2. Über die Aufnahme in den Verein, der schriftlich beantragt werden muss, entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit sofortiger Wirkung. §5 Beiträge 1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich. § 6 Organe des Vereins 1. Die Organe des Vereins sind: a. Mitgliederversammlung b. Vorstand §7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand spätestens alle zwei Jahre einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die Mitglieder spätestens zwei Wochen vor der Versammlung bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. 3. Jede satzungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder. 5. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit, außer bei Auflösung des Vereins, für die eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. 6. Die Mitgliederversammlung wird von einer Versammlungsleitung geleitet. Alle Beschlüsse werden protokolliert und von der Versammlungsleitung unterschrieben. 7. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, beschließt Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. §8 Vorstand 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre durch geheime Stimmabgabe und offene Auszählung gewählt und tagt mindestens zwei Mal im Jahr. 2. Der Vorstand besteht aus 5 Voll – und 2 Ersatzmitgliedern. Er soll möglichst geschlechterparitätisch besetzt sein. In ihm sollen möglichst viele Regionen vertreten sein. 3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte 1 xVorsitzende/r, 1 stellvertretende/r Vorsitzende/r, 1 Schriftführer/in und 1 Kassierer/in. 4. Die Ersatzmitglieder rücken je nach der Höhe auf der Mitgliederversammlung erhaltenen Stimmenzahl an die, von den Vollmitgliedern frei werdenden Stellen. Ersatzmitglieder haben bei den Sitzungen des Vorstandes Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. 5. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem/ihre Stellvertreter/in einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der erste Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter/in und insgesamt mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Ein Ergebnisprotokoll ist anzufertigen. 6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 7. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: Vorsitzende/r und Kassierer/in. 8. Alle Mitglieder des BGB Vorstandes sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. §9 Auflösung des Vereins 1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke finden Rückzahlungen an die Mitglieder aus dem Vereinsvermögen nicht statt. 3. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung an einen wohltätigen Verein. Ratingen, den 23.11.2014

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